Satzung

Satzung für den Sportverein BV Clusorth-Bramhar
Stand: 30.11.2017 Seite 1
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "BV Clusorth-Bramhar e. V." und ist in dem Ver-
einsregister bei dem Amtsgericht Osnabrück unter VR 100106 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lingen (Ems) – OT Clusorth-Bramhar und wurde 
am 17. Oktober 1966 errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Ge-
samtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein erstrebt durch Leibesübungen 
und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der 
Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd 
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied des DFB mit seinen Gliederungen sowie des Landes-
sportbundes und den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachver-
bänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten 
selbständig.
(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand 
den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 4 – Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden 
durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Or-
ganisationen ausschließlich geregelt. 

(2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zu-
sammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg aus-
geschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen 
eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird. 
§ 5 – Gliederung des Vereins, Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in den Hauptverein und Abteilungen, 
welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede 
Abteilung gliedert sich in Unterabteilungen, und zwar: 
a) Jugendabteilung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
b) Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahre.
(2) Jeder Abteilung steht ein oder stehen mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit 
dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
(3) Dem Verein BV Clusorth-Bramhar e.V. gehört seit dem 17.10.1991 eine Ten-
nisabteilung an. Die Tennisabteilung ist berechtigt, Zusatzbeiträge zu erheben 
und zu verwalten sowie ein eigenes Konto als Unterkonto des Vereinskontos zu 
führen. Eine eigene Rechnungslegung besteht jedoch nicht, diese obliegt allein 
dem Kassenwart des Vereins.
(4) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwer-
ben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch deren 
Unterschrift bekennt (ordentliche Mitglieder). Für Kinder und Jugendliche unter 
18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Ver-
treters maßgebend.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages er-
worben, über den der Vorstand des Vereins beschließt. Der Beschluss ist 
rechtskräftig, nachdem das Mitglied eine schriftliche Aufnahmebestätigung er-
halten hat. 
(3) Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mit-
glied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den lau-
fenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitrags-
befreiung erteilt wird.

(4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden binnen zwei 
Wochen das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
(5) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des 
Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Be-
schluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitglieds gegen-
über einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von einem Monat zum Quartalsende,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Eh-
renrates,
c) durch Tod des Mitglieds,
d) durch Auflösung des Vereins.
(2) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mit-
gliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein 
unberührt.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zah-
lung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 
§ 8 –Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes nach§ 7 Absatz (1) b) kann nur in den nach-
stehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich 
und schuldhaft verletzt wurden,
b) wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangene Verbindlich-
keiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz 
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, 
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft 
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von 
Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

(2) Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Ge-
legenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen 
des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche 
Stellungnahme des Betroffenen ist in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. 
Die Entscheidung ist dem Betroffenen nebst Begründung schriftlich mitzuteilen. 
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner 
Sportart zu richten, das endgültig entscheidet.
§ 9 – Rechte der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfas-
sungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen 
Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in 
allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind je-
doch von der Beitragsleistung befreit.
§ 10 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, 
1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und 
seiner Untergliederungen, der Fachverbände im Sinne des § 3 (1) soweit er 
deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisati-
on zu befolgen,
2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbei-
träge zu entrichten, die in der Regel im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen
werden, Ausnahmen hiervon können auf vorherigen schriftlichen Antrag vom 
Vorstand genehmigt werden,

4. den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informie-
ren, insbesondere
˗ die Änderung der Anschrift,
˗ die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-
Lastschriftverfahren,
˗ persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind 
(z.B. Beendigung der Schulausbildung, Heirat etc.).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erfor-
derlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und 
können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch 
ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
5. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, 
zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,
6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenhei-
ten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitglie-
dern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein beste-
henden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen, deren Sportgericht in 
Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der or-
dentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb 
im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,
§ 11 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Gesamtvorstand,
4. die Fachausschüsse,
5. der Ehrenrat.
§ 12 – Aufwendungsersatz, Vergütung für Organmitglieder
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, 
soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener 
Auslagen.

(3) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtli-
chen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung 
im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Der Umfang der Vergütungen 
darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die ge-
meinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung über eine solche ent-
geltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamt-
vorstands.
§ 13 – Mitgliederversammlung
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleistung zustehenden Rechte werden 
in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. In der
Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahren –
auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist un-
zulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Mindestens einmal im Kalenderjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung 
(Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Die Jahreshauptversammlung 
soll jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung 
einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetz-
ten Tagesordnung. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie 
an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse 
(Postanschrift, E-Mail-Adresse, Faxnummer) gerichtet ist. Die Einberufung kann 
auch durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und der vorläufig festgesetzten Tagesord-
nung durch den geschäftsführenden Vorstand in der Zeitschrift „Clusorth-
Bramhar Aktuell“ erfolgen, wenn zwischen dem Tag des Erscheinens der Zeit-
schrift und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage liegen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind bis drei Tage vor der Jahreshauptversammlung 
beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, 
wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder 
es beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vor-
schriften über die ordentliche Mitgliederversammlung (§§13-15) mit Ausnahme 
von § 15 Abs. (1) entsprechend.
§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-
angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen über-
tragen ist.

(2) Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme der Berichte,
b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
c) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Ge-
schäftsführung,
d) die Wahl und Abberufung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleiter,
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates,
g) die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Bestimmungen über die Grundsätze der Beitragserhebungen für das 
kommende Geschäftsjahr,
j) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung 
über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
k) die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Wahlen nach den Buchstaben d) - f) erfolgen abwechselnd jeweils für zwei 
Jahre. Es sind drei Kassenprüfer im Sinne von Buchstabe g) zu wählen, von 
denen jährlich einer neu zu wählen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Sprecher des Vorstandes, bei dessen 
Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, wählt 
die Versammlung einen Leiter.
(4) Alle Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit 
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei 
außer Betracht. Zur Änderung dieser Satzung (einschließlich des Vereins-
zweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen 
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung 
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung 
anwensenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit 
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandi-
daten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von 
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann 
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fern-
sehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, 
das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-
zeichnen ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungs-
leiter einen Protokollführer. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: 
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Versammlung,
b) die Bestimmung des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Namen der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e) Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und be-
schlussfähig ist,
f) die Tagesordnung,
g) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Sat-
zungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben,
h) als Anlage die Anwesenheitsliste, in der sich die erschienenen Mitglieder mit ih-
rem Namen eintragen und unterschreiben.
§ 15 – Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende 
Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Neuwahlen,
e) besondere Anträge.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung 
beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten 
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Be-
ginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung ge-
stellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist ei-
ne Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungs-
änderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vor-
standsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern 
mit der vorläufig festgesetzten Tagesordnung in der Einladung angekündigt worden 
sind.
§ 16 – Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist Teil des Gesamtvorstandes.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern mit folgenden Zu-
ständigkeiten:
a) Vorstand für Gremien und Verwaltung (Sprecher des Vorstandes),
b) Vorstand für Vereinsstruktur,
c) Vorstand für Finanzen,
d) Vorstand für Kommunikation und Schriftverkehr.
Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer 
Person ist unzulässig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf um 
zwei Beisitzer erweitert werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des ge-
schäftsführenden Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils gemeinschaftlich mit ei-
nem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch 
Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, ge-
rechnet vom Tage der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt ein-
zeln. Auf Antrag eines Teilnehmers der Mitgliederversammlung können auch al-
le Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gewählt werden.
(5) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsfüh-
rung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung 
oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist 
berechtigt, bei Bedarf – aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet –
besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbun-
dene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäfts-
ordnung geben. In dieser können die Aufgabenbereiche der einzelnen Vor-
standsmitglieder geregelt werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, 
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn 
sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Schei-
det ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der 
geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des 
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei der Beschlussfassung ent-
scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des 
geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unter-
schreiben.

(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst wer-
den, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Rege-
lung erklären.
(10) Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandssprecher, bei dessen Abwesenheit wählen die 
anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einen Leiter.
(11) Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher oder den Vorstand Kommuni-
kation und Schriftverkehr schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von drei 
Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vor-
stand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend 
sind.
§ 17 – Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem zweiten Kassenwart,
c) dem zweiten Schriftführer,
d) dem sportlichen Leiter (Sportwart),
e) den Abteilungsleitern,
f) den Jugendleitern,
g) dem ehrenamtlichen Platz- und Gerätewart,
h) dem Sozialwart (Versicherungsfragen).
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf um zwei Beisitzer erweitert werden, deren 
Wahl der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren 
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge,
b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
c) die geordnete Durchführung des Sport- und Spielbetriebes in allen Al-
tersklassen und Abteilungen.
(4) Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen sowie die Beschlussfas-
sung des Gesamtvorstandes gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. 
Abweichend von § 16 ist der Gesamtvorstand nur dann beschlussfähig, wenn 
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 18 –Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für die im Verein betriebenen Sportarten gebil-
det. Sie setzen sich zusammen aus jeweils dem Abteilungsleiter und den entspre-
chenden Betreuern in der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien 
für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trai-
ningsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Glie-
derungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19 – Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Er-
satzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden 
und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahres-
hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungs-
verstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit 
in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines 
Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mit-
gliedern gem. § 8. Er tritt auf schriftlichen Antrag jedes Vereinsmitgliedes zu-
sammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffe-
nen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldi-
gungen zu verantworten und zu entlasten.
(3) Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger 
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
§ 20 – Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 € im 
Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und ge-
genüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursa-
chen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahr-
lässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei 
Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveran-
staltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des 
Vereins abgedeckt sind.
§ 21 – Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzli-
chen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene 
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein ge-
speichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie 
unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei be-
haupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest-
stellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speiche-
rung unzulässig war.
§ 22 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 
Absatz (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-
versammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und der Vorstand 
für Finanzen gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden 
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund 
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das 
Vermögen des Vereins an den Kirchenbauverein Clusorth-Bramhar e. V., 49811 
Lingen (Ems), eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück un-
ter VR 100054, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwe-
cke im Sinne der vorstehenden Satzung zu verwenden hat. 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ……………. ver-
abschiedet.
Lingen Clusorth-Bramhar, den …………………..
(Ort und Datum der beschließenden Mitgliederversammlung)
(Unterschriften von mindestens sieben Vereinsmitgliedern)